Statuten

Verein Schweizerisches Rotes Kreuz Kantonalverband Luzern vom 26. August 2013

I. Allgemeines

Art. 1

Name / Sitz

Unter dem Namen «Verein Schweizerisches Rotes Kreuz Kantonalverband Luzern», nachstehend «SRK Kanton Luzern» genannt, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Luzern.

Art. 2

Verhältnis zum Schweizerischen Roten Kreuz

Das SRK Kanton Luzern ist eine Mitgliederorganisation des Schweizerischen Roten Kreuzes und anerkennt die in dessen Statuten festgehaltenen Rechte und Pflichten der Mitgliedorganisationen als für sich verbindlich.

II. Zweck

Art. 3

Das SRK Kanton Luzern bezweckt, bei der Erfüllung der Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes mitzuwirken. Es kann weitere humanitäre Aufgaben im Sinne der Grundsätze des Roten Kreuzes erfüllen.

Das SRK Kanton Luzern ist im ganzen Kanton Luzern tätig.

III. Mitgliedschaft

Art. 4

Das SRK Kanton Luzern hat Aktivmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.

Art. 5

Aktivmitglieder sind Personen, die für das SRK Kanton Luzern regelmässig freiwillige Arbeit ohne Entgelt leisten.

Die im Kanton Luzern tätigen, als selbstständige Vereine konstituierten Sektionen der zum SRK gehörenden nationalen Organisationen, können dem SRK Luzern als Aktivmitglieder angehören, ohne Pflicht zur Entrichtung eines Mitgliederbeitrages.

Die Aktivmitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen des Roten Kreuzes und unterstützen die Ziele und Tätigkeiten des SRK Kanton Luzern.
Die Aktivmitglieder haben an der Mitgliederversammlung Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Art. 6

Aufnahme Aktivmitgliedschaft

Der Antrag auf Aktivmitgliedschaft erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Beendigung der Aktivmitgliedschaft (Austritt) ist schriftlich per Ende eines Kalenderjahres möglich.

Art. 7

Beendigung Aktivmitgliedschaft

Die Aktivmitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod des Mitglieds oder bei Ausschluss durch das SRK Kanton Luzern.
Bei Beendigung der Freiwilligentätigkeit erlischt die Aktivmitgliedschaft per Ende des Kalenderjahres.

Art. 8

Ausschluss

Bei Verletzung der Grundsätze des Schweizerischen Roten Kreuzes oder der Pflichten als Aktivmitglied entscheidet der Vorstand über den Ausschluss des Aktivmitgliedes. Ausgeschlossene Aktivmitglieder sind über den Ausschluss schriftlich zu benachrichtigen.

Art. 9

Als Fördermitglieder gelten natürliche Personen, die dem SRK Kanton Luzern jährlich einen Mitgliederbeitrag entrichten. Die Fördermitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich zu den Traktanden zu äussern. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 10

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen, die sich um das SRK Kanton Luzern oder den Rotkreuzgedanken in besonderem Masse und uneigennützig verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Ehrenmitglieder haben an der Mitgliederversammlung des SRK Kanton Luzern Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

IV. Organe

Art. 11

Die Organe des SRK Kanton Luzern sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsleitung
- die Revisionsstelle

Art. 12

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus Aktiv-, Förder- und Ehrenmitgliedern.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung mit den Traktanden ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage im Voraus zuzustellen. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies vom Vorstand für notwendig erachtet oder von einem Fünftel der Aktivmitglieder unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangt wird.

Art. 13

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten / der Präsidentin des SRK Kanton Luzern, bei seiner / ihrer Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Stimmberechtigt sind die an der Versammlung teilnehmenden Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder mit je einer Stimme (keine Stellvertretung).

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr, bei Wahlen im ersten Gang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden. Vorbehalten bleiben Art. 21 und 22 dieser Statuten. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.
Abstimmungen über Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.

Art. 14

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SRK Kanton Luzern. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Déchargeerteilung an den Vorstand
- Festsetzung des Fördermitgliederbeitrages
- Wahl des Präsidenten / der Präsidentin
- Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisionsstelle
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
- Beschluss über Anträge des Vorstandes, der Aktiv- und der Ehrenmitglieder
- Revision der Statuten
- Kenntnisnahme der durch den Vorstand verabschiedeten Strategie und des Finanzplanes
- Auflösung des Vereins SRK Kanton Luzern

Art. 15

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten / der Präsidentin und dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin sowie höchstens neun weiteren Mitgliedern.

Er konstituiert sich, abgesehen von der Wahl des Präsidenten / der Präsidentin durch die Mitgliederver-sammlung, selbst.

Der Präsident / die Präsidentin führt den Vorsitz. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.

Der Vorstand und die Geschäftsleitung sind personell zu trennen. Personen, die in einem Anstellungs-verhältnis zum SRK Kanton Luzern stehen, sind nicht in den Vorstand wählbar.

Die Amtsperiode beträgt vier Jahre.

Art. 16

Tätigkeit

Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan. Er nimmt die mittel- und langfristigen Leitungs- und Kontrollfunktionen wahr. Er trägt die Gesamtverantwortung für den Verein, insbesondere für dessen Geschäftstätigkeit, die Verwaltung und die Verwendung des Vereinsvermögens, das Risikomanagement und das Controlling.

Er beschliesst über alle Angelegenheiten, die nach Statuten und Gesetzen nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Art. 17

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung besorgt die für die Beschlussfassung der Organe notwendigen Vorarbeiten, führt Beschlüsse aus und erledigt die laufenden Geschäfte.

Organisation, Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen der Geschäftsleitung sind in der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt. Die Gesamtleitung obliegt dem / der Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Er / Sie ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

Art. 18

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle nimmt eine eingeschränkte Prüfung vor, sofern das Gesetz nicht eine ordentliche Prüfung vorschreibt. Die Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.

V. Vertretung nach Aussen

Art. 19

Für den Verein führen grundsätzlich der Präsident / die Präsidentin oder der Vizepräsident / die Vizepräsidentin mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien rechtsverbindliche Unterschrift. Die Zeichnungsberechtigung kann vom Vorstand erweitert werden.

Art. 20

Für die Verbindlichkeiten des SRK Kanton Luzern haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des SRK Kanton Luzern oder des Schweizerischen Roten Kreuzes ist ausgeschlossen.

VI. Statutenänderungen

Art. 21

Die Änderung der Statuten des SRK Kanton Luzern kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Zehntels der Aktivmitglieder von der Mitgliederversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden beschlossen werden.

VII. Auflösung des Vereins

Art. 22

Die Auflösung des SRK Kanton Luzern kann von der Mitgliederversammlung nur mit Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigen beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung ist das vorhandene Vermögen des SRK Kanton Luzern auf das Schweizerische Rote Kreuz zu übertragen mit der Auflage, dieses einer andern oder sich allenfalls neu bildenden Rotkreuzorganisation im Kanton Luzern zur Verfügung zu halten. Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Auflösungsbeschluss steht dem Schweizerischen Roten Kreuz das freie Verfügungsrecht darüber zu.

VIII: Inkrafttreten

Art. 23

Die vorstehenden Statuten ersetzen diejenigen vom 01. Juni 1991 und treten mit der Genehmigung durch den Rotkreuzrat des Schweizerischen Roten Kreuzes am 26. August 2013 in Kraft.

Luzern, 26. August 2013

Die Präsidentin: Helga Christina Stalder
Die Geschäftsleiterin: Erica Züst